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SUPD - Kennzeichnungspflicht für Einweg-Getränkebecher

Mit 3. Juli 2021 tritt die Kennzeichnungspflicht für Getränkebecher europaweit in Folge der "Single-Use Plastics Directive (SUPD)" der Europäischen Union (EU) in Kraft. Die EU-Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 vom 17. Dezember 2020 verlangt dabei eine europaweite Kennzeichnung von Getränkebechern in der jeweiligen Landessprache.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151

Pappbecher und Plastikbecher mit SUPD-Kennzeichnung

SUPD Kennzeichnung für Pappbecher

Die "Single-Use Plastics Directive (SUPD)" verlangt nach einer standardisierten "Plastik im Produkt"-Kennzeichnung von Getränkebechern

SUPD Kennzeichnung für Plastikbecher

Die "Single-Use Plastics Directive (SUPD)" verlangt nach einer standardisierten "Hergestellt aus Kunststoff"-Kennzeichnung von Getränkebechern

Häufig gestellte Fragen rund um die Kennzeichnungspflicht

Sie haben noch weitere Fragen rund um die Kennzeichnungspflicht von Einweg-Getränkebechern? Nehmen Sie einfach mit unserem Support-Team Kontakt auf.

Hersteller/Produzenten dürfen die Getränkbecher ohne Piktogramm nach dem 03.07.2021 nicht mehr ohne Kennzeichnung herstellen und ausliefern.
Um ein unnötiges Vernichten von bereits produzierten Artikeln zu verhindern, dürfen nachgelagerte Stellen die Produkte noch so lange ohne Kennzeichnung verkaufen und einsetzen, bis diese aufgebraucht sind.

Ja! Um ein unnötiges Vernichten von bereits produzierten Artikeln zu verhindern, dürfen nachgelagerte Stellen die Produkte noch so lange ohne Kennzeichnung verkaufen und einsetzen, bis diese aufgebraucht sind.

Neben Getränkebecher - die teilweise oder gänzlich aus Kunststoff bestehen - betrifft die Kennzeichnungsverordnung auch weitere Produkte: Hygieneeinlagen (Binden) sowie Tampons und Tamponapplikatoren, Feuchttücher, Tabakprodukte mit Filtern

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